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Reisebedingungen der Firma Naturreisen für blinde und sehbehinderte Menschen

  1. Abschluss eines Reisevertrages
    Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde NATURREISEN den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von NATURREISEN für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
    NATURREISEN setzt ihre spezielle Erfahrung ein, um Kunden mit körperlichen Einschränkungen einen optimalen, barriere- und störungsfreien Reiseablauf zu gewährleisten. Hierzu ist zwingend erforderlich, dass der Kunde im Buchungsformular (Reiseanmeldung) vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Einschränkungen und Bedürfnissen macht. Buchungen ohne solche Angaben können nicht bearbeitet werden.
    Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt NATURREISEN den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
    Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von NATURREISEN zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird NATURREISEN dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist NATURREISEN nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
  2. Bezahlung
    Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9. genannten Grund abgesagt werden kann.
    Soweit NATURREISEN zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
    Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist NATURREISEN berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.
  3. Leistungspflicht in Bezug auf Kunden mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität
    Eine Einstandspflicht von NATURREISEN bezüglich der Eignung der Reise, einzelner Reiseleistungen, Hotels, Unterkünfte, Beförderungsmittel und anderen Umständen der Reise besteht nur nach Maßgabe ausdrücklicher diesbezüglicher Angaben in der Reiseausschreibung oder ergänzender ausdrücklicher Zusicherungen oder Vereinbarungen.
    Erkundigungs-, Auskunfts- und Hinweispflichten in Bezug auf Umstände, die für den Kunden bezüglich seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität von Belang sein können, besteht nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden oder soweit NATURREISEN solche Umstände bekannt sind und deren Relevanz für einen störungsfreien Reiseablauf der Reise des jeweiligen Kunden auf der Grundlage auf der Grundlage seiner Angaben objektiv erkennbar sind.
  4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber NATURREISEN unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
    Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert NATURREISEN den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann NATURREISEN, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
    NATURREISEN hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
    bis 31. Tage vor Reiseantritt 20%
    vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
    vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
    vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
    ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
    bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90%
    Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, NATURREISEN nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
    NATURREISEN behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist NATURREISEN verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
  5. Umbuchungen
    Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann NATURREISEN bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 26,- pro Kunden erheben.
    Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
  6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
    Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. NATURREISEN wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
  7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
    NATURREISEN kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch NATURREISEN muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
    NATURREISEN hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
    NATURREISEN ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    Ein Rücktritt von NATURREISEN später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
    Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn NATURREISEN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch NATURREISEN dieser gegenüber geltend zu machen.
    Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
  8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
    NATURREISEN kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von NATURREISEN nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt NATURREISEN, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
  9. Obliegenheiten des Kunden
    Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit NATURREISEN wie folgt konkretisiert.
    Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von NATURREISEN (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
    Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von NATURREISEN wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
    Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber NATURREISEN unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
    Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
    Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von NATURREISEN nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen NATURREISEN anzuerkennen.
    Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, NATURREISEN erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn NATURREISEN oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von NATURREISEN oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
  10. Beschränkung der Haftung
    Die vertragliche Haftung von NATURREISEN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit NATURREISEN für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    Die deliktische Haftung von NATURREISEN für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
    NATURREISEN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von NATURREISEN sind. NATURREISEN haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von NATURREISEN ursächlich geworden ist.
  11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber NATURREISEN unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
    Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und NATURREISEN Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder NATURREISEN die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    NATURREISEN wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
    Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn NATURREISEN schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
  13. Rechtswahl und Gerichtsstand
    Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und NATURREISEN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
    Der Kunde kann NATURREISEN nur an deren Sitz verklagen.
    Für Klagen von NATURREISEN gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von NATURREISEN vereinbart.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
    wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und NATURREISEN anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
    wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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